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Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens | Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens | ||||
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t | 1 | Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens | t | 1 | Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens |
Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens | Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens | ||||
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f | 1 | (1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, | f | 1 | (1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, |
2 | Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe | 2 | Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe | ||
n | 3 | dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, | n | 3 | dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für |
4 | soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. | 4 | Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der | ||
5 | Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem | ||||
6 | Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes | ||||
7 | errichtet ist. Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt: | ||||
8 | 1. die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung | ||||
9 | 1. des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden, | ||||
10 | 2. der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der | ||||
11 | Rechtsgrundlage der Erhebung und | ||||
12 | 3. der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden, | ||||
13 | 2. die Zugriffsberechtigungen, | ||||
14 | 3. die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die | ||||
15 | Speicherungsdauer der Daten. | ||||
5 | (2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale | 16 | (2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale | ||
6 | Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden. | 17 | Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden. | ||
t | 7 | (3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, | t | 18 | (3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit |
8 | deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die | 19 | Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die | ||
9 | Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Rechte der | 20 | Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für | ||
10 | Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich. | 21 | die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich. |
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