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Akteneinsicht | Akteneinsicht | ||||
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f | 1 | (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht | f | 1 | (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht |
2 | vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen | 2 | vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen | ||
3 | wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er | 3 | wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er | ||
4 | hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen | 4 | hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen | ||
5 | bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. | 5 | bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. | ||
6 | (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende | 6 | (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende | ||
7 | schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen | 7 | schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen | ||
8 | entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch | 8 | entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch | ||
9 | in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt | 9 | in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt | ||
10 | werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, | 10 | werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, | ||
11 | dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der | 11 | dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der | ||
12 | Ermittlungen in den Akten vermerkt hat. | 12 | Ermittlungen in den Akten vermerkt hat. | ||
13 | (3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in | 13 | (3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in | ||
14 | entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und | 14 | entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und | ||
15 | amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten | 15 | amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten | ||
16 | nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die | 16 | nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die | ||
t | 17 | Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 478 Absatz 1 Satz 3 und 4 | t | 17 | Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 |
18 | gilt entsprechend. | 18 | gilt entsprechend. | ||
19 | (4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden | 19 | (4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden | ||
20 | Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die | 20 | Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die | ||
21 | Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten | 21 | Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten | ||
22 | Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann | 22 | Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann | ||
23 | gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt | 23 | gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt | ||
24 | werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten | 24 | werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten | ||
25 | entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die | 25 | entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die | ||
26 | Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht | 26 | Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht | ||
27 | mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck | 27 | mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck | ||
28 | gefährdet werden könnte. | 28 | gefährdet werden könnte. | ||
29 | (5) (weggefallen) | 29 | (5) (weggefallen) | ||
30 | (6) (weggefallen) | 30 | (6) (weggefallen) |
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