f | (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine | f | (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine |
| Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig | | Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig |
| angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die | | angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die |
| 1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder | | 1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder |
| 2. an mehr als zwei Tagen stattfinden | | 2. an mehr als zwei Tagen stattfinden |
| soll (längerfristige Observation). | | soll (längerfristige Observation). |
| Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts | | Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts |
| oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich | | oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich |
| weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere | | weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere |
| Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen | | Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen |
| anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche | | anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche |
| Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des | | Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des |
| Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird | | Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird |
| und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder | | und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder |
| wesentlich erschwert wäre. | | wesentlich erschwert wäre. |
| (2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar | | (2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar |
t | betroffen werden. | t | betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. |
| (3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch | | (3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch |
| die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des | | die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des |
| Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der | | Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der |
| Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie | | Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie |
| nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 | | nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 |
| Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. | | Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. |
| (4) (weggefallen) | | (4) (weggefallen) |