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Längerfristige Observation | Längerfristige Observation | ||||
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t | 1 | Längerfristige Observation | t | 1 | Längerfristige Observation |
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f | 1 | (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine | f | 1 | (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine |
2 | Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig | 2 | Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig | ||
3 | angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die | 3 | angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die | ||
4 | 1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder | 4 | 1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder | ||
5 | 2. an mehr als zwei Tagen stattfinden | 5 | 2. an mehr als zwei Tagen stattfinden | ||
6 | soll (längerfristige Observation). | 6 | soll (längerfristige Observation). | ||
7 | Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts | 7 | Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts | ||
8 | oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich | 8 | oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich | ||
9 | weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere | 9 | weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere | ||
10 | Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen | 10 | Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen | ||
11 | anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche | 11 | anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche | ||
12 | Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des | 12 | Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des | ||
13 | Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird | 13 | Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird | ||
14 | und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder | 14 | und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder | ||
15 | wesentlich erschwert wäre. | 15 | wesentlich erschwert wäre. | ||
16 | (2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar | 16 | (2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar | ||
t | 17 | betroffen werden. | t | 17 | betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. |
18 | (3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch | 18 | (3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch | ||
19 | die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des | 19 | die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des | ||
20 | Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der | 20 | Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der | ||
21 | Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie | 21 | Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie | ||
22 | nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 | 22 | nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 | ||
23 | Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. | 23 | Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
24 | (4) (weggefallen) | 24 | (4) (weggefallen) |
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