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Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft | Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft | ||||
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t | 1 | Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft | t | 1 | Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft |
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft | Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft | ||||
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f | 1 | (1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder | f | 1 | (1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder |
2 | Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten | 2 | Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten | ||
3 | Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet | 3 | Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet | ||
4 | werden, dass | 4 | werden, dass | ||
5 | 1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, | 5 | 1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, | ||
6 | 2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu | 6 | 2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu | ||
7 | überwachen sind, | 7 | überwachen sind, | ||
8 | 3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, | 8 | 3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, | ||
9 | 4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt | 9 | 4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt | ||
10 | wird, | 10 | wird, | ||
11 | 5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen | 11 | 5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen | ||
12 | Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. | 12 | Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. | ||
13 | Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig | 13 | Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig | ||
14 | herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt | 14 | herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt | ||
15 | eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei | 15 | eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei | ||
16 | Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich | 16 | Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich | ||
17 | zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis | 17 | zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis | ||
18 | zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, | 18 | zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, | ||
19 | Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete | 19 | Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete | ||
20 | anzuhalten. | 20 | anzuhalten. | ||
21 | (2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht | 21 | (2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht | ||
22 | kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft | 22 | kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft | ||
23 | übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre | 23 | übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre | ||
24 | Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist | 24 | Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist | ||
25 | unanfechtbar. | 25 | unanfechtbar. | ||
26 | (3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 | 26 | (3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 | ||
27 | angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des | 27 | angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des | ||
28 | Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die | 28 | Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die | ||
29 | Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist | 29 | Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist | ||
30 | rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu | 30 | rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu | ||
31 | unterrichten. | 31 | unterrichten. | ||
32 | (4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den | 32 | (4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den | ||
33 | Verkehr des Beschuldigten mit | 33 | Verkehr des Beschuldigten mit | ||
34 | 1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, | 34 | 1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, | ||
35 | 2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle, | 35 | 2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle, | ||
36 | 3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe, | 36 | 3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe, | ||
37 | 4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, | 37 | 4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, | ||
38 | 5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen | 38 | 5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen | ||
39 | Landesverfassungsgericht, | 39 | Landesverfassungsgericht, | ||
40 | 6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, | 40 | 6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, | ||
t | 41 | 7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, | t | 41 | 7. dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die |
42 | den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in | 42 | Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über | ||
43 | den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 38 | 43 | den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den | ||
44 | des Bundesdatenschutzgesetzes, | 44 | Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes, | ||
45 | 8. dem Europäischen Parlament, | 45 | 8. dem Europäischen Parlament, | ||
46 | 9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, | 46 | 9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, | ||
47 | 10. dem Europäischen Gerichtshof, | 47 | 10. dem Europäischen Gerichtshof, | ||
48 | 11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, | 48 | 11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, | ||
49 | 12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten, | 49 | 12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten, | ||
50 | 13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher | 50 | 13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher | ||
51 | oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, | 51 | oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, | ||
52 | 14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, | 52 | 14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, | ||
53 | 15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, | 53 | 15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, | ||
54 | 16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der | 54 | 16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der | ||
55 | Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, | 55 | Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, | ||
56 | 17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen | 56 | 17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen | ||
57 | Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen | 57 | Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen | ||
58 | Präventionsmechanismen, | 58 | Präventionsmechanismen, | ||
59 | 18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die | 59 | 18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die | ||
60 | dort bezeichneten Inhalte, | 60 | dort bezeichneten Inhalte, | ||
61 | 19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet, | 61 | 19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet, | ||
62 | 1. den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und | 62 | 1. den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und | ||
63 | 2. der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates. | 63 | 2. der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates. | ||
64 | Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen | 64 | Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen | ||
65 | nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige | 65 | nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige | ||
66 | Stelle. | 66 | Stelle. | ||
67 | (5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige | 67 | (5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige | ||
68 | Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das | 68 | Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das | ||
69 | Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende | 69 | Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende | ||
70 | Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. | 70 | Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. | ||
71 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den | 71 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den | ||
72 | Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme | 72 | Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme | ||
73 | vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch | 73 | vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch | ||
74 | in diesem Fall nach § 126. | 74 | in diesem Fall nach § 126. |
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