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Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | ||||
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t | 1 | Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | t | 1 | Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung |
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten | f | 1 | (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten |
2 | die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ | 2 | die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ | ||
3 | 251, 252, 253 und 255 entsprechend. | 3 | 251, 252, 253 und 255 entsprechend. | ||
4 | (2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ | 4 | (2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ | ||
n | 5 | 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des | n | 5 | 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des |
6 | Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des | 6 | Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des | ||
7 | Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach | 7 | Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach | ||
8 | den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen | 8 | den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen | ||
9 | unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren | 9 | unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren | ||
10 | richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein | 10 | richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein | ||
11 | Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, | 11 | Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, | ||
12 | dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet | 12 | dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet | ||
13 | worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der | 13 | worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der | ||
14 | Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung | 14 | Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung | ||
15 | widersprochen hat. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser | 15 | widersprochen hat. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser | ||
16 | Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte | 16 | Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte | ||
t | 17 | einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des | t | 17 | einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des |
18 | Strafgesetzbuches) sind. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die | 18 | Strafgesetzbuches) sind. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die | ||
19 | schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die | 19 | schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die | ||
20 | Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist | 20 | Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist | ||
21 | zulässig. | 21 | zulässig. |
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