Lade...
Lade...
Erhebung von Verkehrsdaten | Erhebung von Verkehrsdaten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erhebung von Verkehrsdaten | t | 1 | Erhebung von Verkehrsdaten |
Erhebung von Verkehrsdaten | Erhebung von Verkehrsdaten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder | f | 1 | (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder |
2 | Teilnehmer | 2 | Teilnehmer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere | 4 | eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere | ||
5 | eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen | 5 | eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen | ||
6 | der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat | 6 | der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat | ||
7 | vorbereitet hat oder | 7 | vorbereitet hat oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, | 9 | eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, | ||
10 | so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 2a | 10 | so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 2a | ||
11 | Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den | 11 | Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den | ||
12 | Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben | 12 | Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben | ||
13 | werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und | 13 | werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und | ||
14 | die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der | 14 | die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der | ||
15 | Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn | 15 | Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn | ||
16 | die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die | 16 | die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die | ||
17 | Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur | 17 | Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur | ||
18 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung | 18 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung | ||
19 | von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit | 19 | von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit | ||
20 | und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung | 20 | und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung | ||
21 | des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten | 21 | des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten | ||
22 | erforderlich ist. | 22 | erforderlich ist. | ||
23 | (2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder | 23 | (2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder | ||
24 | Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten | 24 | Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten | ||
25 | begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche | 25 | begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche | ||
26 | Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall | 26 | Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall | ||
27 | besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes | 27 | besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes | ||
28 | gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des | 28 | gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des | ||
29 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf | 29 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf | ||
30 | andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der | 30 | andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der | ||
31 | Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. | 31 | Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. | ||
32 | Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind: | 32 | Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind: | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | aus dem Strafgesetzbuch: | 34 | aus dem Strafgesetzbuch: | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
36 | Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen | 36 | Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen | ||
37 | Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit | 37 | Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit | ||
38 | nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils | 38 | nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils | ||
39 | auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 | 39 | auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 | ||
40 | Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, | 40 | Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a, Bildung | 42 | besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a, Bildung | ||
43 | krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 | 43 | krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 | ||
44 | und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 | 44 | und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 | ||
45 | Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, | 45 | Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, | ||
46 | c) | 46 | c) | ||
47 | Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, | 47 | Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, | ||
48 | 176b und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, | 48 | 176b und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, | ||
49 | des § 177, | 49 | des § 177, | ||
50 | d) | 50 | d) | ||
t | 51 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften | t | 51 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in |
52 | in den Fällen des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2, | 52 | den Fällen des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2, | ||
53 | e) | 53 | e) | ||
54 | Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, | 54 | Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, | ||
55 | f) | 55 | f) | ||
56 | Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a | 56 | Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a | ||
57 | Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a | 57 | Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a | ||
58 | Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § | 58 | Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § | ||
59 | 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer | 59 | 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer | ||
60 | Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, | 60 | Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, | ||
61 | g) | 61 | g) | ||
62 | Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz | 62 | Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz | ||
63 | 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 | 63 | 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 | ||
64 | Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung | 64 | Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung | ||
65 | nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in | 65 | nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in | ||
66 | § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei | 66 | § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei | ||
67 | nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche und der | 67 | nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche und der | ||
68 | Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § | 68 | Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § | ||
69 | 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | 69 | 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | ||
70 | h) | 70 | h) | ||
71 | gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 | 71 | gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 | ||
72 | bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, | 72 | bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, | ||
73 | der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c, | 73 | der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c, | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | aus dem Aufenthaltsgesetz: | 75 | aus dem Aufenthaltsgesetz: | ||
76 | a) | 76 | a) | ||
77 | Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, | 77 | Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, | ||
78 | b) | 78 | b) | ||
79 | Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | 79 | Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | ||
80 | nach § 97, | 80 | nach § 97, | ||
81 | 3. | 81 | 3. | ||
82 | aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 | 82 | aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 | ||
83 | Absatz 7 und 8, | 83 | Absatz 7 und 8, | ||
84 | 4. | 84 | 4. | ||
85 | aus dem Betäubungsmittelgesetz: | 85 | aus dem Betäubungsmittelgesetz: | ||
86 | a) | 86 | a) | ||
87 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | 87 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | ||
88 | 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 | 88 | 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 | ||
89 | genannten Voraussetzung, | 89 | genannten Voraussetzung, | ||
90 | b) | 90 | b) | ||
91 | eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, | 91 | eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, | ||
92 | 5. | 92 | 5. | ||
93 | aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter | 93 | aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter | ||
94 | den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | 94 | den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | ||
95 | 6. | 95 | 6. | ||
96 | aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | 96 | aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | ||
97 | a) | 97 | a) | ||
98 | eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in | 98 | eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in | ||
99 | Verbindung mit § 21, | 99 | Verbindung mit § 21, | ||
100 | b) | 100 | b) | ||
101 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit | 101 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit | ||
102 | Absatz 2, | 102 | Absatz 2, | ||
103 | 7. | 103 | 7. | ||
104 | aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | 104 | aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | ||
105 | a) | 105 | a) | ||
106 | Völkermord nach § 6, | 106 | Völkermord nach § 6, | ||
107 | b) | 107 | b) | ||
108 | Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, | 108 | Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, | ||
109 | c) | 109 | c) | ||
110 | Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, | 110 | Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, | ||
111 | d) | 111 | d) | ||
112 | Verbrechen der Aggression nach § 13, | 112 | Verbrechen der Aggression nach § 13, | ||
113 | 8. | 113 | 8. | ||
114 | aus dem Waffengesetz: | 114 | aus dem Waffengesetz: | ||
115 | a) | 115 | a) | ||
116 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit | 116 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit | ||
117 | Absatz 2, | 117 | Absatz 2, | ||
118 | b) | 118 | b) | ||
119 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in | 119 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in | ||
120 | Verbindung mit Absatz 5. | 120 | Verbindung mit Absatz 5. | ||
121 | (3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten | 121 | (3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten | ||
122 | (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig, | 122 | (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig, | ||
123 | 1. | 123 | 1. | ||
124 | wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind, | 124 | wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind, | ||
125 | 2. | 125 | 2. | ||
126 | soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung | 126 | soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung | ||
127 | der Sache steht und | 127 | der Sache steht und | ||
128 | 3. | 128 | 3. | ||
129 | soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | 129 | soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | ||
130 | Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich | 130 | Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich | ||
131 | erschwert wäre. | 131 | erschwert wäre. | ||
132 | Auf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf | 132 | Auf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf | ||
133 | für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | 133 | für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | ||
134 | zurückgegriffen werden. | 134 | zurückgegriffen werden. | ||
135 | (4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit | 135 | (4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit | ||
136 | Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | 136 | Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | ||
137 | 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen | 137 | 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen | ||
138 | würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch | 138 | würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch | ||
139 | erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber | 139 | erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber | ||
140 | sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer | 140 | sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer | ||
141 | Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die | 141 | Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die | ||
142 | Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, | 142 | Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, | ||
143 | die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte | 143 | die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte | ||
144 | Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie | 144 | Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie | ||
145 | das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. | 145 | das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. | ||
146 | (5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von | 146 | (5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von | ||
147 | Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des | 147 | Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des | ||
148 | Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. | 148 | Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.