f | (1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne | f | (1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne |
| Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach | | Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach |
| 1. | | 1. |
| den §§ 81 bis 83 Abs. 1, § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4, den §§ 94 oder 96 | | den §§ 81 bis 83 Abs. 1, § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4, den §§ 94 oder 96 |
| Abs. 1, den §§ 97a oder 100, den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b | | Abs. 1, den §§ 97a oder 100, den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b |
| Abs. 1, des Strafgesetzbuches, | | Abs. 1, des Strafgesetzbuches, |
| 2. | | 2. |
| einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen | | einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen |
| Vorschrift unter der Voraussetzung, daß der Beschuldigte verdächtig ist, | | Vorschrift unter der Voraussetzung, daß der Beschuldigte verdächtig ist, |
| vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem | | vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem |
| Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 | | Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 |
| des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a | | des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a |
| Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches, | | Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches, |
| 3. | | 3. |
| den §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des | | den §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des |
| Waffengesetzes, den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat | | Waffengesetzes, den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat |
| vorsätzlich begangen wird, oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, | | vorsätzlich begangen wird, oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, |
| jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über | | jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über |
n | die Kontrolle von Kriegswaffen oder | n | die Kontrolle von Kriegswaffen, |
| 4. | | 4. |
| einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug | | einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug |
| genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer | | genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer |
| Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des | | Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des |
t | Betäubungsmittelgesetzes | t | Betäubungsmittelgesetzes, |
| | | 5. |
| | | einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des |
| | | Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten |
| | | Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34 Absatz 4 des |
| | | Konsumcannabisgesetzes oder |
| | | 6. |
| | | einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal- |
| | | Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten |
| | | Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25 Absatz 5 des Medizinal- |
| | | Cannabisgesetzes |
| die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit | | die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit |
| Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem | | Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem |
| Beschuldigten später zufällt. Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung | | Beschuldigten später zufällt. Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung |
| der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben. | | der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben. |
| (2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im | | (2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im |
| Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die | | Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die |
| vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom | | vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom |
| Richter bestätigt wird. | | Richter bestätigt wird. |
| (3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. | | (3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. |