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(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach
(2) 1Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.
Vermögensbeschlagnahme | Vermögensbeschlagnahme | ||||
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f | 1 | (1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne | f | 1 | (1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne |
2 | Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach | 2 | Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | den §§ 81 bis 83 Abs. 1, § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4, den §§ 94 oder 96 | 4 | den §§ 81 bis 83 Abs. 1, § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4, den §§ 94 oder 96 | ||
5 | Abs. 1, den §§ 97a oder 100, den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b | 5 | Abs. 1, den §§ 97a oder 100, den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b | ||
6 | Abs. 1, des Strafgesetzbuches, | 6 | Abs. 1, des Strafgesetzbuches, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen | 8 | einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen | ||
9 | Vorschrift unter der Voraussetzung, daß der Beschuldigte verdächtig ist, | 9 | Vorschrift unter der Voraussetzung, daß der Beschuldigte verdächtig ist, | ||
10 | vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem | 10 | vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem | ||
11 | Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 | 11 | Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 | ||
12 | des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a | 12 | des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a | ||
13 | Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches, | 13 | Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | den §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des | 15 | den §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des | ||
16 | Waffengesetzes, den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat | 16 | Waffengesetzes, den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat | ||
17 | vorsätzlich begangen wird, oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, | 17 | vorsätzlich begangen wird, oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, | ||
18 | jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über | 18 | jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über | ||
n | 19 | die Kontrolle von Kriegswaffen oder | n | 19 | die Kontrolle von Kriegswaffen, |
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug | 21 | einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug | ||
22 | genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer | 22 | genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer | ||
23 | Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des | 23 | Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des | ||
t | 24 | Betäubungsmittelgesetzes | t | 24 | Betäubungsmittelgesetzes, |
25 | 5. | ||||
26 | einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des | ||||
27 | Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten | ||||
28 | Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34 Absatz 4 des | ||||
29 | Konsumcannabisgesetzes oder | ||||
30 | 6. | ||||
31 | einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal- | ||||
32 | Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten | ||||
33 | Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25 Absatz 5 des Medizinal- | ||||
34 | Cannabisgesetzes | ||||
25 | die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit | 35 | die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit | ||
26 | Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem | 36 | Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem | ||
27 | Beschuldigten später zufällt. Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung | 37 | Beschuldigten später zufällt. Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung | ||
28 | der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben. | 38 | der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben. | ||
29 | (2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im | 39 | (2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im | ||
30 | Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die | 40 | Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die | ||
31 | vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom | 41 | vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom | ||
32 | Richter bestätigt wird. | 42 | Richter bestätigt wird. | ||
33 | (3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. | 43 | (3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. |
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