Lade...
Lade...
Sie können sich § 459e StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
(4) 1Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe | Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe | t | 1 | Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe |
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe | Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde | f | 1 | (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde |
2 | vollstreckt. | 2 | vollstreckt. | ||
t | 3 | (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden | t | 3 | (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht |
4 | kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt. | 4 | werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt. Vor der | ||
5 | Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a | ||||
6 | Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung | ||||
7 | nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder sonst | ||||
8 | landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der | ||||
9 | Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden; besteht Anlass zu der | ||||
10 | Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig | ||||
11 | ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen. | ||||
12 | (2a) Die Vollstreckungsbehörde und die gemäß § 463d Satz 2 Nummer 2 | ||||
13 | eingebundene Gerichtshilfe können zu dem Zweck, dem Verurteilten Möglichkeiten | ||||
14 | aufzuzeigen, die Geldstrafe mittels Zahlungserleichterungen zu tilgen oder die | ||||
15 | Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, einer | ||||
16 | von der Vollstreckungsbehörde beauftragten nichtöffentlichen Stelle die | ||||
17 | hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die | ||||
18 | beauftragte Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten | ||||
19 | nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden und verarbeiten darf. Sie | ||||
20 | darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten | ||||
21 | und nutzen, soweit der Verurteilte eingewilligt hat und dies für die in Satz 1 | ||||
22 | genannten Zwecke erforderlich ist. Die Vorschriften der Verordnung (EU) | ||||
23 | 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn | ||||
24 | die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht | ||||
25 | in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden. Die | ||||
26 | personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines | ||||
27 | Jahres nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit zu vernichten. | ||||
5 | (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe | 28 | (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe | ||
6 | entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet | 29 | entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet | ||
7 | werden. | 30 | werden. | ||
8 | (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die | 31 | (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die | ||
9 | Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § | 32 | Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § | ||
10 | 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend. | 33 | 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.