f | (1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem | f | (1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem |
| psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder | | psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder |
| vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger | | vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger |
| über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. | | über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. |
| Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten | | Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten |
| in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. | | in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. |
| (2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs | | (2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs |
| genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung | | genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung |
t | einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 | t | einer Weisung nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § |
| Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, | | 56c Absatz 2 Nummer 6, § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 68b Absatz 2 Satz |
| wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch | | 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, |
| betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein | | psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat |
| Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die | | (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten |
| Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um | | und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, |
| festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung | | um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung |
| bedarf. | | bedarf. |
| (3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so | | (3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so |
| soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. | | soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. |