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Sie können sich § 246a StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. 2Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung | Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung | ||||
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t | 1 | Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung | t | 1 | Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung |
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung | Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung | ||||
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f | 1 | (1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem | f | 1 | (1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem |
2 | psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder | 2 | psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder | ||
3 | vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger | 3 | vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger | ||
4 | über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. | 4 | über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. | ||
5 | Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten | 5 | Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten | ||
6 | in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. | 6 | in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. | ||
7 | (2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs | 7 | (2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs | ||
8 | genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung | 8 | genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung | ||
t | 9 | einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 | t | 9 | einer Weisung nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § |
10 | Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, | 10 | 56c Absatz 2 Nummer 6, § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 68b Absatz 2 Satz | ||
11 | wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch | 11 | 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, | ||
12 | betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein | 12 | psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat | ||
13 | Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die | 13 | (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten | ||
14 | Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um | 14 | und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, | ||
15 | festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung | 15 | um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung | ||
16 | bedarf. | 16 | bedarf. | ||
17 | (3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so | 17 | (3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so | ||
18 | soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. | 18 | soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. |
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