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Sie können sich § 153a StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. 2Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) 1§ 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen | Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen | ||||
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t | 1 | Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen | t | 1 | Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen |
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen | Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen | ||||
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f | 1 | (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen | f | 1 | (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen |
2 | Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen | 2 | Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen | ||
3 | vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem | 3 | vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem | ||
4 | Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das | 4 | Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das | ||
5 | öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere | 5 | öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere | ||
6 | der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen | 6 | der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen | ||
7 | insbesondere in Betracht, | 7 | insbesondere in Betracht, | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte | 9 | zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte | ||
10 | Leistung zu erbringen, | 10 | Leistung zu erbringen, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der | 12 | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der | ||
13 | Staatskasse zu zahlen, | 13 | Staatskasse zu zahlen, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, | 15 | sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, | 17 | Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen | 19 | sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen | ||
20 | (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil | 20 | (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil | ||
21 | wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, | 21 | wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
n | 23 | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder | n | 23 | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, |
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem | 25 | an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem | ||
n | 26 | Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen. | n | 26 | Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen oder |
27 | 8. | ||||
28 | sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln | ||||
29 | zu lassen (Therapieweisung). | ||||
27 | Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem | 30 | Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem | ||
28 | Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und | 31 | Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und | ||
t | 29 | 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens | t | 32 | 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4, 6 und 8 |
30 | ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen | 33 | höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen | ||
31 | nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten | 34 | nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten | ||
32 | verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und | 35 | verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und | ||
33 | Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die | 36 | Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die | ||
34 | Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt | 37 | Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt | ||
35 | werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden | 38 | werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden | ||
36 | Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 | 39 | Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 | ||
37 | Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § | 40 | Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § | ||
38 | 246a Absatz 2 gilt entsprechend. | 41 | 246a Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
39 | (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der | 42 | (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der | ||
40 | Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen | 43 | Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen | ||
41 | und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten | 44 | und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten | ||
42 | Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt | 45 | Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt | ||
43 | entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der | 46 | entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der | ||
44 | Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß | 47 | Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß | ||
45 | gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind. | 48 | gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind. | ||
46 | (3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen | 49 | (3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen | ||
47 | gesetzten Frist ruht die Verjährung. | 50 | gesetzten Frist ruht die Verjährung. | ||
48 | (4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in | 51 | (4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in | ||
49 | Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass | 52 | Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass | ||
50 | personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten | 53 | personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten | ||
51 | betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste | 54 | betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste | ||
52 | Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die | 55 | Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die | ||
53 | Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach | 56 | Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach | ||
54 | sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem | 57 | sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem | ||
55 | sozialen Trainingskurs teilzunehmen. | 58 | sozialen Trainingskurs teilzunehmen. |
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