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Sie können sich § 126a StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) 1Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. 2Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
(3) 1Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. 2Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. 3§ 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
Einstweilige Unterbringung | Einstweilige Unterbringung | ||||
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t | 1 | Einstweilige Unterbringung | t | 1 | Einstweilige Unterbringung |
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f | 1 | (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine | f | 1 | (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine |
2 | rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten | 2 | rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten | ||
3 | Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine | 3 | Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine | ||
4 | Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer | 4 | Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer | ||
5 | Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch | 5 | Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch | ||
6 | Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten | 6 | Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten | ||
7 | anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. | 7 | anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. | ||
8 | (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 | 8 | (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 | ||
9 | Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, | 9 | Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, | ||
10 | 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob | 10 | 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob | ||
11 | die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen. | 11 | die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen. | ||
12 | (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der | 12 | (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der | ||
13 | einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im | 13 | einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im | ||
14 | Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer | 14 | Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer | ||
15 | Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels | 15 | Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels | ||
16 | darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt | 16 | darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt | ||
17 | entsprechend. | 17 | entsprechend. | ||
18 | (4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen | 18 | (4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen | ||
t | 19 | Bevollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so | t | 19 | Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 |
20 | sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben. | 20 | des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch | ||
21 | diesem bekannt zu geben. |
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