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Sie können sich § 108e StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern | Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern | ||||
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t | 1 | Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern | t | 1 | Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern |
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern | Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern | ||||
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f | 1 | (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen | f | 1 | (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen |
2 | ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür | 2 | ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür | ||
3 | fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung | 3 | fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung | ||
4 | seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder | 4 | seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder | ||
t | 5 | unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe | t | 5 | unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in |
6 | bestraft. | 6 | minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf | ||
7 | Jahren bestraft. | ||||
7 | (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes | 8 | (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes | ||
8 | oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder | 9 | oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder | ||
9 | einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass | 10 | einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass | ||
10 | es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf | 11 | es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf | ||
11 | Weisung vornehme oder unterlasse. | 12 | Weisung vornehme oder unterlasse. | ||
12 | (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder | 13 | (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder | ||
13 | 1. | 14 | 1. | ||
14 | einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft, | 15 | einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft, | ||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein | 17 | eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein | ||
17 | Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten | 18 | Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten | ||
18 | Verwaltungseinheit, | 19 | Verwaltungseinheit, | ||
19 | 3. | 20 | 3. | ||
20 | der Bundesversammlung, | 21 | der Bundesversammlung, | ||
21 | 4. | 22 | 4. | ||
22 | des Europäischen Parlaments, | 23 | des Europäischen Parlaments, | ||
23 | 5. | 24 | 5. | ||
24 | einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und | 25 | einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und | ||
25 | 6. | 26 | 6. | ||
26 | eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates. | 27 | eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates. | ||
27 | (4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die | 28 | (4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die | ||
28 | Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds | 29 | Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds | ||
29 | maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar | 30 | maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar | ||
30 | 1. | 31 | 1. | ||
31 | ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie | 32 | ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie | ||
32 | 2. | 33 | 2. | ||
33 | eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende. | 34 | eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende. | ||
34 | (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht | 35 | (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht | ||
35 | die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in | 36 | die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in | ||
36 | öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. | 37 | öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. |
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