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Sie können sich § 174 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer sexuelle Handlungen
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen | Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen | ||||
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t | 1 | Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen | t | 1 | Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen |
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen | Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen | ||||
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f | 1 | (1) Wer sexuelle Handlungen | f | 1 | (1) Wer sexuelle Handlungen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung | n | 3 | an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur |
4 | oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, | 4 | Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 6 | an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung | n | 6 | an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, |
7 | oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- | ||||
8 | oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem | 7 | Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit | ||
9 | Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis | 8 | dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder | ||
10 | verbundenen Abhängigkeit oder | ||||
11 | 3. | 9 | 3. | ||
12 | an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher | 10 | an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher | ||
13 | Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer | 11 | Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer | ||
14 | Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher | 12 | Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher | ||
15 | Gemeinschaft lebt, | 13 | Gemeinschaft lebt, | ||
16 | vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit | 14 | vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit | ||
n | 17 | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | n | 15 | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird |
16 | bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu | ||||
17 | bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person | ||||
18 | vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt. | ||||
18 | (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person | 19 | (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person | ||
19 | bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung | 20 | bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung | ||
20 | oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren | 21 | oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren | ||
21 | anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen | 22 | anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen | ||
22 | 1. | 23 | 1. | ||
23 | an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem | 24 | an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem | ||
24 | Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der | 25 | Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der | ||
25 | Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder | 26 | Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder | ||
26 | 2. | 27 | 2. | ||
27 | unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die | 28 | unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die | ||
28 | zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, | 29 | zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, | ||
29 | Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von | 30 | Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von | ||
30 | ihr vornehmen lässt. | 31 | ihr vornehmen lässt. | ||
n | n | 32 | Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den | ||
33 | Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer | ||||
34 | dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt. | ||||
31 | (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 | 35 | (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 | ||
32 | 1. | 36 | 1. | ||
n | 33 | sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder | n | 37 | sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den |
38 | Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder | ||||
34 | 2. | 39 | 2. | ||
35 | den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm | 40 | den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm | ||
36 | vornimmt, | 41 | vornimmt, | ||
n | 37 | um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit | n | ||
38 | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 42 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
39 | (4) Der Versuch ist strafbar. | 43 | (4) Der Versuch ist strafbar. | ||
t | 40 | (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des | t | 44 | (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer |
41 | Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann | 45 | 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit | ||
42 | das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das | 46 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser | ||
43 | Unrecht der Tat gering ist. | 47 | Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist. |
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