f | (1) Wer sexuelle Handlungen | f | (1) Wer sexuelle Handlungen |
| 1. | | 1. |
n | an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung | n | an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur |
| oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, | | Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, |
| 2. | | 2. |
n | an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung | n | an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, |
| oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- | | |
| oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem | | Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit |
| Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis | | dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder |
| verbundenen Abhängigkeit oder | | |
| 3. | | 3. |
| an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher | | an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher |
| Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer | | Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer |
| Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher | | Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher |
| Gemeinschaft lebt, | | Gemeinschaft lebt, |
| vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit | | vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit |
n | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | n | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird |
| | | bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu |
| | | bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person |
| | | vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt. |
| (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person | | (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person |
| bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung | | bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung |
| oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren | | oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren |
| anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen | | anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen |
| 1. | | 1. |
| an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem | | an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem |
| Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der | | Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der |
| Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder | | Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder |
| 2. | | 2. |
| unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die | | unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die |
| zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, | | zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, |
| Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von | | Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von |
| ihr vornehmen lässt. | | ihr vornehmen lässt. |
n | | n | Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den |
| | | Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer |
| | | dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt. |
| (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 | | (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 |
| 1. | | 1. |
n | sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder | n | sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den |
| | | Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder |
| 2. | | 2. |
| den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm | | den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm |
| vornimmt, | | vornimmt, |
n | um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit | n | |
| Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (4) Der Versuch ist strafbar. | | (4) Der Versuch ist strafbar. |
t | (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des | t | (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer |
| Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann | | 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit |
| das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das | | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser |
| Unrecht der Tat gering ist. | | Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist. |