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Sie können sich § 152b StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks | Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion | ||||
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t | 1 | Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für | t | 1 | Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion |
2 | Euroschecks |
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks | Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf | f | 1 | (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf |
n | 2 | Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit | n | 2 | Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem |
3 | Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | 3 | Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | ||
4 | (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur | 4 | (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur | ||
5 | fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die | 5 | fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die | ||
6 | Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. | 6 | Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. | ||
7 | (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei | 7 | (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei | ||
8 | Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf | 8 | Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf | ||
9 | Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. | 9 | Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. | ||
10 | (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind | 10 | (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind | ||
t | 11 | Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, | t | 11 | Kreditkarten und sonstige Karten, |
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten | 13 | die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten | ||
14 | Zahlung zu veranlassen, und | 14 | Zahlung zu veranlassen, und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert | 16 | durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert | ||
17 | sind. | 17 | sind. | ||
18 | (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten | 18 | (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten | ||
19 | entsprechend. | 19 | entsprechend. |
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