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Sie können sich § 261 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,
(10) (weggefallen)
Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte | Geldwäsche | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte | t | 1 | Geldwäsche |
Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte | Geldwäsche | ||||
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n | 1 | (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat | n | 1 | (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, |
2 | herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der | ||||
3 | Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen | ||||
4 | Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei | ||||
5 | Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 | ||||
6 | sind | ||||
7 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 8 | Verbrechen, | n | 3 | verbirgt, |
9 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 10 | Vergehen nach | n | 5 | in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von |
11 | a) | 6 | dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, | ||
12 | den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit | ||||
13 | § 335a, | ||||
14 | b) | ||||
15 | § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 | ||||
16 | des Grundstoffüberwachungsgesetzes, | ||||
17 | 3. | 7 | 3. | ||
n | 18 | Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch | n | 8 | sich oder einem Dritten verschafft oder |
19 | in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen | ||||
20 | Marktorganisationen und der Direktzahlungen, | ||||
21 | 4. | 9 | 4. | ||
n | 22 | Vergehen | n | ||
23 | a) | ||||
24 | nach den §§ 152a, 181a, 232 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a | ||||
25 | Absatz 1 und 2, § 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a Absatz 1 und | ||||
26 | 2, den §§ 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 265c, 266, 267, 269, 271, 284, 299, | ||||
27 | 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, | ||||
28 | b) | ||||
29 | nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der | ||||
30 | Abgabenordnung, nach § 119 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie | ||||
31 | nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des | ||||
32 | Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des | ||||
33 | Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und | ||||
34 | § 39 des Sortenschutzgesetzes, | ||||
35 | die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur | ||||
36 | fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und | ||||
37 | 5. | ||||
38 | Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, | ||||
39 | jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer | ||||
40 | kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in | ||||
41 | Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. | ||||
42 | Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen | ||||
43 | Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die | ||||
44 | Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten | ||||
45 | Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 | ||||
46 | auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden | ||||
47 | sind. | ||||
48 | (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand | ||||
49 | 1. | ||||
50 | sich oder einem Dritten verschafft oder | ||||
51 | 2. | ||||
52 | verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft | 10 | verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft | ||
53 | des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. | 11 | zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat, | ||
12 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In | ||||
13 | den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen | ||||
14 | Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine | ||||
15 | rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine | ||||
16 | Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann | ||||
17 | vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere | ||||
18 | Kenntnis von dessen Herkunft hatte. | ||||
19 | (2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung | ||||
20 | oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung | ||||
21 | sein können, verheimlicht oder verschleiert. | ||||
54 | (3) Der Versuch ist strafbar. | 22 | (3) Der Versuch ist strafbar. | ||
n | n | 23 | (4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des | ||
24 | Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu | ||||
25 | fünf Jahren bestraft. | ||||
55 | (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs | 26 | (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs | ||
56 | Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel | 27 | Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel | ||
n | 57 | vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die | n | 28 | vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die |
58 | sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. | 29 | sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. | ||
59 | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß | 30 | (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, | ||
60 | der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, | 31 | dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit | ||
61 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 32 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 | ||
62 | (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den | 33 | gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen | ||
63 | Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. | 34 | Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt. | ||
64 | (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen | 35 | (7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 | ||
65 | werden. § 74a ist anzuwenden. | 36 | bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und | ||
66 | (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche | 37 | dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. | ||
67 | gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten | ||||
68 | Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. | ||||
69 | (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, | 38 | (8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft, | ||
70 | 1. | 39 | 1. | ||
71 | wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig | 40 | wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig | ||
72 | eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits | 41 | eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits | ||
73 | ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger | 42 | ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger | ||
74 | Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und | 43 | Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und | ||
75 | 2. | 44 | 2. | ||
76 | in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 | 45 | in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 | ||
t | 77 | genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den | t | 46 | genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt. |
78 | sich die Straftat bezieht. | 47 | (9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer | ||
79 | Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung | 48 | im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem | ||
80 | an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist | 49 | Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und | ||
81 | ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer | 50 | 1. | ||
82 | in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr | 51 | am Tatort mit Strafe bedroht ist oder | ||
83 | bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert. | 52 | 2. | ||
84 | (10) (weggefallen) | 53 | nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen | ||
54 | Union mit Strafe zu bedrohen ist: | ||||
55 | a) | ||||
56 | Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von | ||||
57 | Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über | ||||
58 | die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften | ||||
59 | oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. | ||||
60 | 2727, 2729), | ||||
61 | b) | ||||
62 | Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 | ||||
63 | betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der | ||||
64 | Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt | ||||
65 | (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), | ||||
66 | c) | ||||
67 | Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. | ||||
68 | Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom | ||||
69 | 31.7.2003, S. 54), | ||||
70 | d) | ||||
71 | Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. | ||||
72 | Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale | ||||
73 | strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels | ||||
74 | (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie | ||||
75 | (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, | ||||
76 | e) | ||||
77 | Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. | ||||
78 | Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom | ||||
79 | 11.11.2008, S. 42), | ||||
80 | f) | ||||
81 | Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen | ||||
82 | Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des | ||||
83 | Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des | ||||
84 | Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1), | ||||
85 | g) | ||||
86 | den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments | ||||
87 | und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und | ||||
88 | der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur | ||||
89 | Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, | ||||
90 | S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder | ||||
91 | h) | ||||
92 | den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 | ||||
93 | der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | ||||
94 | März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses | ||||
95 | 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates | ||||
96 | (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6). | ||||
97 | (10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen | ||||
98 | werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und | ||||
99 | gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a | ||||
100 | und 74c, vor. |
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