Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll
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so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen,
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die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.
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und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war;
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dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im
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Rundfunk begangen ist.
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