(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts
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(§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft,
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(§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft,
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der
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(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der
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Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder
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Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder
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unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist
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unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist
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strafbar.
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