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Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes | Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes | ||||
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t | 1 | Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes | t | 1 | Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes |
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes | Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes | ||||
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f | 1 | (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der | f | 1 | (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der |
2 | Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf | 2 | Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf | ||
t | 3 | Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. | t | 3 | Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt |
4 | nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind. | ||||
4 | (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung | 5 | (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung | ||
5 | darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der | 6 | darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der | ||
6 | Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, | 7 | Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, | ||
7 | dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen | 8 | dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen | ||
8 | den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des | 9 | den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des | ||
9 | Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. | 10 | Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. |
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