f | (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der | f | (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der |
| Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf | | Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf |
t | Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. | t | Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt |
| | | nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind. |
| (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung | | (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung |
| darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der | | darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der |
| Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, | | Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, |
| dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen | | dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen |
| den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des | | den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des |
| Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. | | Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. |