f | (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von | f | (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von |
| Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder | | Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder |
| öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung | | öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung |
| einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren | | einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren |
| oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu | | oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu |
| lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe | | lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe |
| bestraft. | | bestraft. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 | | (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 |
| bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen | | bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen |
| eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein | | eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein |
| behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn | | behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn |
| herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. | | herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. |
| (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird | | (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird |
| bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder | | bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder |
| ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des | | ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des |
t | Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In | t | Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des |
| | | Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. |
| minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis | | In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten |
| zu fünf Jahren. | | bis zu fünf Jahren. |