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(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) 1Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. 2Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. 3Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. 4Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) 1Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. 2Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. 3Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) 1Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. 2Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) 1Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. 2Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. 3Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. 4Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Reihenfolge der Vollstreckung | Reihenfolge der Vollstreckung | ||||
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t | 1 | Reihenfolge der Vollstreckung | t | 1 | Reihenfolge der Vollstreckung |
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f | 1 | (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer | f | 1 | (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer |
2 | Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. | 2 | Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. | ||
3 | (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe | 3 | (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe | ||
4 | vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch | 4 | vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch | ||
5 | leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer | 5 | leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer | ||
6 | Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren | 6 | Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren | ||
7 | soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu | 7 | soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu | ||
n | 8 | vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach | n | 8 | vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist in der Regel so zu bemessen, |
9 | seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung | 9 | dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine | ||
10 | nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass | 10 | Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz möglich ist. Das Gericht | ||
11 | die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person | 11 | soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, | ||
12 | vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt | 12 | wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu | ||
13 | im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach | 13 | erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses | ||
14 | Verbüßung der Strafe beendet wird. | 14 | Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird. | ||
15 | (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 | 15 | (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 | ||
16 | nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des | 16 | nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des | ||
17 | Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 | 17 | Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 | ||
18 | Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung | 18 | Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung | ||
19 | nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des | 19 | nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des | ||
20 | Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses | 20 | Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses | ||
21 | Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu | 21 | Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu | ||
22 | erwarten ist. | 22 | erwarten ist. | ||
23 | (4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die | 23 | (4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die | ||
24 | Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel | 24 | Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel | ||
25 | der Strafe erledigt sind. | 25 | der Strafe erledigt sind. | ||
26 | (5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe | 26 | (5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe | ||
t | 27 | vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den | t | 27 | vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den |
28 | Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, | 28 | Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur | ||
29 | wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht | 29 | Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann | ||
30 | die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, | ||||
31 | wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind. Wird | ||||
30 | ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann | 32 | der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; | ||
31 | jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des | 33 | das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der | ||
32 | Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. | 34 | Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. | ||
33 | (6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine | 35 | (6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine | ||
34 | verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person | 36 | verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person | ||
35 | eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das | 37 | eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das | ||
36 | Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten | 38 | Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten | ||
37 | Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das | 39 | Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das | ||
38 | Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu | 40 | Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu | ||
39 | berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die | 41 | berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die | ||
40 | der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der | 42 | der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der | ||
41 | Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. | 43 | Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. |
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