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Sie können sich § 64 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 2Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | ||||
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t | 1 | Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | t | 1 | Unterbringung in einer Entziehungsanstalt |
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | ||||
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f | 1 | Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende | f | 1 | Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende |
2 | Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen | 2 | Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen | ||
t | 3 | Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, | t | 3 | Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb |
4 | verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit | 4 | nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht | ||
5 | erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung | 5 | auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer | ||
6 | in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie | 6 | Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres | ||
7 | infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die | 7 | Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine | ||
8 | Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die | 8 | Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende | ||
9 | Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der | ||||
10 | Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anordnung ergeht | ||||
11 | nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person | ||||
9 | Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist | 12 | durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § | ||
10 | nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor | 13 | 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem | ||
11 | dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher | 14 | Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher | ||
12 | rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. | 15 | rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. |
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