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Sie können sich § 45 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
(2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen.
(3) 1Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu laden. 2Die Ladung enthält den Hinweis darauf, dass der Termin und die Abstimmung auch dann durchgeführt werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen. 3Das Gericht kann den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen beauftragen.
(4) 1Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der Insolvenzordnung sowie die §§ 24 bis 28 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 2Ist streitig, welches Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwartschaft, die gruppeninterne Drittsicherheit oder das Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht einem Planbetroffenen gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das Stimmrecht fest.
Erörterungs- und Abstimmungstermin | Erörterungs- und Abstimmungstermin | ||||
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2 | Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der | 2 | Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der | ||
3 | Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt | 3 | Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt | ||
4 | wird. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. | 4 | wird. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. | ||
5 | (2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen | 5 | (2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen | ||
6 | beizufügen. | 6 | beizufügen. | ||
t | 7 | (3) Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu laden. Die Ladung | t | 7 | (3) Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu laden. Der Ladung ist |
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9 | durchgeführt werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen. Das | 10 | dann durchgeführt werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen. | ||
10 | Gericht kann den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen beauftragen. | 11 | Das Gericht kann den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen | ||
12 | beauftragen. | ||||
11 | (4) Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der Insolvenzordnung sowie | 13 | (4) Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der Insolvenzordnung sowie | ||
12 | die §§ 24 bis 28 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Ist streitig, | 14 | die §§ 24 bis 28 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Ist streitig, | ||
13 | welches Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwartschaft, die | 15 | welches Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwartschaft, die | ||
14 | gruppeninterne Drittsicherheit oder das Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht | 16 | gruppeninterne Drittsicherheit oder das Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht | ||
15 | einem Planbetroffenen gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwischen | 17 | einem Planbetroffenen gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwischen | ||
16 | den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das Stimmrecht fest. | 18 | den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das Stimmrecht fest. |
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