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Sie können sich § 15 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restrukturierungsplan eine Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind.
(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer rechtsfähige Personengesellschaft übernehmen, so ist dem Restrukturierungsplan die Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.
(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Restrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.
(4) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.
Weitere beizufügende Erklärungen | Weitere beizufügende Erklärungen | ||||
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t | 1 | Weitere beizufügende Erklärungen | t | 1 | Weitere beizufügende Erklärungen |
Weitere beizufügende Erklärungen | Weitere beizufügende Erklärungen | ||||
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f | 1 | (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige | f | 1 | (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige |
2 | Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem | 2 | Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem | ||
3 | Restrukturierungsplan eine Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem | 3 | Restrukturierungsplan eine Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem | ||
4 | Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie | 4 | Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie | ||
5 | zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind. | 5 | zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind. | ||
6 | (2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an | 6 | (2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an | ||
t | 7 | einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer | t | 7 | einer juristischen Person, einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit oder einer |
8 | rechtsfähige Personengesellschaft übernehmen, so ist dem Restrukturierungsplan | 8 | rechtsfähige Personengesellschaft übernehmen, so ist dem Restrukturierungsplan | ||
9 | die Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen. | 9 | die Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen. | ||
10 | (3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Restrukturierungsplans | 10 | (3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Restrukturierungsplans | ||
11 | Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die | 11 | Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die | ||
12 | Erklärung des Dritten beizufügen. | 12 | Erklärung des Dritten beizufügen. | ||
13 | (4) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus | 13 | (4) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus | ||
14 | gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des | 14 | gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des | ||
15 | verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat. | 15 | verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat. |
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