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Sie können sich § 1 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. 2Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. 3Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.
(2) Bei rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.
(3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern | Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern | ||||
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t | 1 | Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten | t | 1 | Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten |
2 | Unternehmensträgern | 2 | Unternehmensträgern |
Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern | Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer | f | 1 | (1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer |
2 | juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, | 2 | juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, | ||
3 | welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen | 3 | welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen | ||
4 | sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten | 4 | sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten | ||
5 | den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen | 5 | den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen | ||
6 | (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden | 6 | (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden | ||
7 | Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter | 7 | Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter | ||
8 | unverzüglich auf deren Befassung hin. | 8 | unverzüglich auf deren Befassung hin. | ||
t | 9 | (2) Bei _rechtsfähigen_ Personengesellschaften im Sinne von § 15a Absatz 1 | t | 9 | (2) Bei rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz |
10 | Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die | 10 | 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die | ||
11 | Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter. | 11 | Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter. | ||
12 | (3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben | 12 | (3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben | ||
13 | unberührt. | 13 | unberührt. |
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