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Sie können sich § 94 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. 3Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2 auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.
(2) Im Antrag sind anzugeben:
(3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu richten.
Antrag | Antrag | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das | f | 1 | (1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das |
2 | Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern | 2 | Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern | ||
3 | und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Dies | 3 | und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Dies | ||
4 | gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt es | 4 | gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt es | ||
n | 5 | sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Person | n | 5 | sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine |
6 | ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person | 6 | rechtsfähige Personengesellschaft, für deren Verbindlichkeiten keine | ||
7 | als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2 auch bei | 7 | natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, | ||
8 | einer offensichtlichen Überschuldung. | 8 | gilt Satz 2 auch bei einer offensichtlichen Überschuldung. | ||
9 | (2) Im Antrag sind anzugeben: | 9 | (2) Im Antrag sind anzugeben: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | der Gegenstand des Unternehmens und | 11 | der Gegenstand des Unternehmens und | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. | 13 | die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. | ||
14 | Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des | 14 | Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des | ||
15 | Vermögens sowie die Erklärung des Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig | 15 | Vermögens sowie die Erklärung des Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig | ||
16 | zu sein. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder | 16 | zu sein. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder | ||
t | 17 | eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine | t | 17 | eine rechtsfähige Personengesellschaft, für deren Verbindlichkeiten keine |
18 | natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, | 18 | natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, | ||
19 | hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken, dass keine Überschuldung | 19 | hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken, dass keine Überschuldung | ||
20 | vorliegt. | 20 | vorliegt. | ||
21 | (3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu | 21 | (3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu | ||
22 | richten. | 22 | richten. |
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