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Sie können sich § 67 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. 2Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben oder die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ordnungsgemäß an dem Abstimmungsverfahren beteiligt worden sind.
(2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, wirkt eine Befreiung des Schuldners von Verbindlichkeiten auch zugunsten seiner persönlich haftenden Gesellschafter, sofern im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die Rechte der Restrukturierungsgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte der Gläubiger an Gegenständen, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 4 gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten von dem Restrukturierungsplan nicht berührt. 2Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, Bürgen oder sonstigen Rückgriffsberechtigten befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(4) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er es nach dem Restrukturierungsplan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(5) Werden Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
(6) Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restrukturierungsplans gelten Mängel im Verfahren der Planabstimmung sowie Willensmängel von Planangebot und Planannahme als geheilt.
Wirkungen des Restrukturierungsplans | Wirkungen des Restrukturierungsplans | ||||
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t | 1 | Wirkungen des Restrukturierungsplans | t | 1 | Wirkungen des Restrukturierungsplans |
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f | 1 | (1) Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im | f | 1 | (1) Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im |
2 | gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Dies gilt auch im Verhältnis | 2 | gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Dies gilt auch im Verhältnis | ||
3 | zu Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben oder die an der | 3 | zu Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben oder die an der | ||
4 | Abstimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ordnungsgemäß an dem | 4 | Abstimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ordnungsgemäß an dem | ||
5 | Abstimmungsverfahren beteiligt worden sind. | 5 | Abstimmungsverfahren beteiligt worden sind. | ||
t | 6 | (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne | t | 6 | (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige |
7 | Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, wirkt eine | 7 | Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, wirkt eine | ||
8 | Befreiung des Schuldners von Verbindlichkeiten auch zugunsten seiner | 8 | Befreiung des Schuldners von Verbindlichkeiten auch zugunsten seiner | ||
9 | persönlich haftenden Gesellschafter, sofern im Restrukturierungsplan nichts | 9 | persönlich haftenden Gesellschafter, sofern im Restrukturierungsplan nichts | ||
10 | anderes bestimmt ist. | 10 | anderes bestimmt ist. | ||
11 | (3) Die Rechte der Restrukturierungsgläubiger gegen Mitschuldner und | 11 | (3) Die Rechte der Restrukturierungsgläubiger gegen Mitschuldner und | ||
12 | Bürgen des Schuldners sowie die Rechte der Gläubiger an Gegenständen, die | 12 | Bürgen des Schuldners sowie die Rechte der Gläubiger an Gegenständen, die | ||
13 | nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich | 13 | nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich | ||
14 | auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 4 | 14 | auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 4 | ||
15 | gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten von dem | 15 | gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten von dem | ||
16 | Restrukturierungsplan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den | 16 | Restrukturierungsplan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den | ||
17 | Plan gegenüber dem Mitschuldner, Bürgen oder sonstigen Rückgriffsberechtigten | 17 | Plan gegenüber dem Mitschuldner, Bürgen oder sonstigen Rückgriffsberechtigten | ||
18 | befreit wie gegenüber dem Gläubiger. | 18 | befreit wie gegenüber dem Gläubiger. | ||
19 | (4) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er es nach dem | 19 | (4) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er es nach dem | ||
20 | Restrukturierungsplan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur | 20 | Restrukturierungsplan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur | ||
21 | Rückgewähr des Erlangten. | 21 | Rückgewähr des Erlangten. | ||
22 | (5) Werden Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte | 22 | (5) Werden Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte | ||
23 | an dem Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen | 23 | an dem Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen | ||
24 | Bestätigung des Restrukturierungsplans keine Ansprüche wegen einer | 24 | Bestätigung des Restrukturierungsplans keine Ansprüche wegen einer | ||
25 | Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend | 25 | Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend | ||
26 | machen. | 26 | machen. | ||
27 | (6) Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restrukturierungsplans gelten | 27 | (6) Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restrukturierungsplans gelten | ||
28 | Mängel im Verfahren der Planabstimmung sowie Willensmängel von Planangebot und | 28 | Mängel im Verfahren der Planabstimmung sowie Willensmängel von Planangebot und | ||
29 | Planannahme als geheilt. | 29 | Planannahme als geheilt. |
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