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Sie können sich § 60 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss. 2Der Antrag kann auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt werden. 3Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren (§ 45) erfolgt, hat der Schuldner dem Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans neben dem zur Abstimmung gestellten Plan und seinen Anlagen die Dokumentation über das Abstimmungsergebnis sowie sämtliche Urkunden und sonstigen Nachweise beizufügen, aus denen sich ergibt, wie die Abstimmung durchgeführt wurde und zu welchem Ergebnis sie geführt hat.
(2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, bedarf der Antrag auf Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der die persönlich haftenden Gesellschafter nicht von deren Haftung für die durch den Plan gestalteten Forderungen und Rechte befreit, der Zustimmung aller persönlich haftenden Gesellschafter. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den persönlich haftenden Gesellschaftern
Antrag | Antrag | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den von den | f | 1 | (1) Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den von den |
2 | Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss. Der | 2 | Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss. Der | ||
3 | Antrag kann auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt werden. Ist die | 3 | Antrag kann auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt werden. Ist die | ||
4 | Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren (§ 45) erfolgt, hat | 4 | Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren (§ 45) erfolgt, hat | ||
5 | der Schuldner dem Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans neben dem | 5 | der Schuldner dem Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans neben dem | ||
6 | zur Abstimmung gestellten Plan und seinen Anlagen die Dokumentation über das | 6 | zur Abstimmung gestellten Plan und seinen Anlagen die Dokumentation über das | ||
7 | Abstimmungsergebnis sowie sämtliche Urkunden und sonstigen Nachweise | 7 | Abstimmungsergebnis sowie sämtliche Urkunden und sonstigen Nachweise | ||
8 | beizufügen, aus denen sich ergibt, wie die Abstimmung durchgeführt wurde und | 8 | beizufügen, aus denen sich ergibt, wie die Abstimmung durchgeführt wurde und | ||
9 | zu welchem Ergebnis sie geführt hat. | 9 | zu welchem Ergebnis sie geführt hat. | ||
n | 10 | (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne | n | 10 | (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige |
11 | Rechtspersönlichkeit oder um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, bedarf der | 11 | Personengesellschaft oder um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, bedarf der | ||
12 | Antrag auf Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der die persönlich | 12 | Antrag auf Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der die persönlich | ||
13 | haftenden Gesellschafter nicht von deren Haftung für die durch den Plan | 13 | haftenden Gesellschafter nicht von deren Haftung für die durch den Plan | ||
14 | gestalteten Forderungen und Rechte befreit, der Zustimmung aller persönlich | 14 | gestalteten Forderungen und Rechte befreit, der Zustimmung aller persönlich | ||
15 | haftenden Gesellschafter. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den persönlich | 15 | haftenden Gesellschafter. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den persönlich | ||
16 | haftenden Gesellschaftern | 16 | haftenden Gesellschaftern | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | um juristische Personen handelt oder | 18 | um juristische Personen handelt oder | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
t | 20 | um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen kein | t | 20 | um rechtsfähige Personengesellschaften handelt, bei denen kein persönlich |
21 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und kein persönlich | ||||
22 | haftender Gesellschafter selbst eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, bei | ||||
21 | persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und kein | 23 | der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist oder sich | ||
22 | persönlich haftender Gesellschafter selbst eine Gesellschaft ohne | 24 | die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. | ||
23 | Rechtspersönlichkeit ist, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine | ||||
24 | natürliche Person ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art | ||||
25 | fortsetzt. |
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