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1Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung, ist der Geschäftsleiter den davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese durch die Anordnung erleiden. 2Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Ersatz des Schadens, der einem Gläubiger aus einer nicht ordnungsgemäßen Auskehrung oder Verwahrung der Erlöse nach § 54 Absatz 2 entsteht. 4Für Ansprüche nach den Sätzen 1 und 3 gilt § 43 Absatz 3 entsprechend.
Haftung der Organe | Haftung der Organe | ||||
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f | 1 | Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine | f | 1 | Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine |
t | 2 | Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, | t | 2 | rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 |
3 | Absatz 2 der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund vorsätzlich oder | 3 | der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig | ||
4 | fahrlässig unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung, ist der | 4 | unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung, ist der Geschäftsleiter den | ||
5 | Geschäftsleiter den davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Schadens | 5 | davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese | ||
6 | verpflichtet, den diese durch die Anordnung erleiden. Dies gilt nicht, | 6 | durch die Anordnung erleiden. Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden | ||
7 | wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den | 7 | trifft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Ersatz des Schadens, der | ||
8 | Ersatz des Schadens, der einem Gläubiger aus einer nicht ordnungsgemäßen | 8 | einem Gläubiger aus einer nicht ordnungsgemäßen Auskehrung oder Verwahrung der | ||
9 | Auskehrung oder Verwahrung der Erlöse nach § 54 Absatz 2 entsteht. Für | 9 | Erlöse nach § 54 Absatz 2 entsteht. Für Ansprüche nach den Sätzen 1 und 3 | ||
10 | Ansprüche nach den Sätzen 1 und 3 gilt § 43 Absatz 3 entsprechend. | 10 | gilt § 43 Absatz 3 entsprechend. |
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