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Sie können sich § 43 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen Geschäftsleiter darauf hin, dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. 2Für die Verletzung dieser Pflicht haften sie dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, es sei denn sie haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(2) 1Ein Verzicht des Schuldners auf Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 oder ein Vergleich über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. 2Dies gilt nicht, wenn sich der Ersatzpflichtige zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn für den Ersatzberechtigten ein Insolvenzverwalter handelt.
(3) 1Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 verjähren in fünf Jahren. 2Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine börsennotierte Gesellschaft, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.
Pflichten und Haftung der Organe | Pflichten und Haftung der Organe | ||||
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t | 1 | Pflichten und Haftung der Organe | t | 1 | Pflichten und Haftung der Organe |
Pflichten und Haftung der Organe | Pflichten und Haftung der Organe | ||||
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f | 1 | (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um | f | 1 | (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um |
t | 2 | eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz | t | 2 | eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, |
3 | 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen Geschäftsleiter darauf hin, | 3 | Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen Geschäftsleiter darauf hin, dass | ||
4 | dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines | 4 | der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen | ||
5 | ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und die Interessen | 5 | und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamtheit | ||
6 | der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. Für die Verletzung dieser Pflicht | 6 | der Gläubiger wahrt. Für die Verletzung dieser Pflicht haften sie dem | ||
7 | haften sie dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, es | 7 | Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, es sei denn sie | ||
8 | sei denn sie haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. | 8 | haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. | ||
9 | (2) Ein Verzicht des Schuldners auf Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 oder | 9 | (2) Ein Verzicht des Schuldners auf Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 oder | ||
10 | ein Vergleich über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur | 10 | ein Vergleich über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur | ||
11 | Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn sich | 11 | Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn sich | ||
12 | der Ersatzpflichtige zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens über sein | 12 | der Ersatzpflichtige zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens über sein | ||
13 | Vermögen mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Ersatzpflicht in einem | 13 | Vermögen mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Ersatzpflicht in einem | ||
14 | Insolvenzplan geregelt wird oder wenn für den Ersatzberechtigten ein | 14 | Insolvenzplan geregelt wird oder wenn für den Ersatzberechtigten ein | ||
15 | Insolvenzverwalter handelt. | 15 | Insolvenzverwalter handelt. | ||
16 | (3) Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 verjähren in fünf Jahren. Ist der | 16 | (3) Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 verjähren in fünf Jahren. Ist der | ||
17 | Schuldner zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine börsennotierte | 17 | Schuldner zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine börsennotierte | ||
18 | Gesellschaft, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren. | 18 | Gesellschaft, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren. |
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