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Sie können sich § 32 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Schuldner betreibt die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. 2Insbesondere unterlässt er Maßnahmen, welche sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen oder welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Restrukturierung gefährden. 3Mit dem Restrukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar, Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen.
(2) 1Der Schuldner teilt dem Gericht jede wesentliche Änderung mit, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung des Verhandlungsstands betrifft. 2Hat der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung nach § 49 erwirkt, teilt er auch unverzüglich wesentliche Änderungen mit, welche die Restrukturierungsplanung betreffen. 3Ist ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, bestehen die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten.
(3) 1Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ist der Schuldner verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen. 2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, steht der Zahlungsunfähigkeit eine Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung gleich.
(4) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können.
Pflichten des Schuldners | Pflichten des Schuldners | ||||
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t | 1 | Pflichten des Schuldners | t | 1 | Pflichten des Schuldners |
Pflichten des Schuldners | Pflichten des Schuldners | ||||
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f | 1 | (1) Der Schuldner betreibt die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt | f | 1 | (1) Der Schuldner betreibt die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt |
2 | eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt | 2 | eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt | ||
3 | dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Insbesondere unterlässt | 3 | dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Insbesondere unterlässt | ||
4 | er Maßnahmen, welche sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren | 4 | er Maßnahmen, welche sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren | ||
5 | lassen oder welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen | 5 | lassen oder welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen | ||
6 | Restrukturierung gefährden. Mit dem Restrukturierungsziel ist es in der | 6 | Restrukturierung gefährden. Mit dem Restrukturierungsziel ist es in der | ||
7 | Regel nicht vereinbar, Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die durch | 7 | Regel nicht vereinbar, Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die durch | ||
8 | den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen. | 8 | den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen. | ||
9 | (2) Der Schuldner teilt dem Gericht jede wesentliche Änderung mit, welche | 9 | (2) Der Schuldner teilt dem Gericht jede wesentliche Änderung mit, welche | ||
10 | den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung | 10 | den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung | ||
11 | des Verhandlungsstands betrifft. Hat der Schuldner eine | 11 | des Verhandlungsstands betrifft. Hat der Schuldner eine | ||
12 | Stabilisierungsanordnung nach § 49 erwirkt, teilt er auch unverzüglich | 12 | Stabilisierungsanordnung nach § 49 erwirkt, teilt er auch unverzüglich | ||
13 | wesentliche Änderungen mit, welche die Restrukturierungsplanung betreffen. Ist | 13 | wesentliche Änderungen mit, welche die Restrukturierungsplanung betreffen. Ist | ||
14 | ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, bestehen die Pflichten nach | 14 | ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, bestehen die Pflichten nach | ||
15 | den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten. | 15 | den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten. | ||
16 | (3) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ist der | 16 | (3) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ist der | ||
17 | Schuldner verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer | 17 | Schuldner verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer | ||
18 | Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung | 18 | Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung | ||
19 | unverzüglich anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine | 19 | unverzüglich anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine | ||
t | 20 | juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, für | t | 20 | juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, für deren |
21 | deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder | 21 | Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer | ||
22 | mittelbarer Gesellschafter haftet, steht der Zahlungsunfähigkeit eine | 22 | Gesellschafter haftet, steht der Zahlungsunfähigkeit eine Überschuldung im | ||
23 | Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung gleich. | 23 | Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung gleich. | ||
24 | (4) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn | 24 | (4) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn | ||
25 | das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, | 25 | das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, | ||
26 | wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung | 26 | wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung | ||
27 | des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon | 27 | des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon | ||
28 | ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen | 28 | ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen | ||
29 | Mehrheiten erreicht werden können. | 29 | Mehrheiten erreicht werden können. |
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