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Sie können sich § 2 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können gestaltet werden:
(2) 1Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften auf einem mehrseitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern, so sind auch Einzelbestimmungen in diesem Rechtsverhältnis durch den Restrukturierungsplan gestaltbar. 2Satz 1 gilt auch für die Bedingungen von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen, die zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern geschlossen wurden. 3Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und haben die Inhaber der Forderungen oder Anwartschaften untereinander und mit dem Schuldner Vereinbarungen über die Durchsetzung der gegenüber diesem bestehenden Forderungen oder Anwartschaften und das relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung resultierenden Erlöse getroffen, so sind auch die Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Plan gestaltbar.
(3) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen durch den Restrukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
(4) 1Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte der Inhaber von Restrukturierungsforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppeninterne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren. 2Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verfassten Schuldners.
(5) 1Maßgeblich für die Absätze 1 bis 4 sind die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots (§ 17), im Fall einer Abstimmung im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 45). 2Erwirkt der Schuldner vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), tritt an die Stelle des Planangebots oder des Antrags der Zeitpunkt der Erstanordnung.
Gestaltbare Rechtsverhältnisse | Gestaltbare Rechtsverhältnisse | ||||
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t | 1 | Gestaltbare Rechtsverhältnisse | t | 1 | Gestaltbare Rechtsverhältnisse |
Gestaltbare Rechtsverhältnisse | Gestaltbare Rechtsverhältnisse | ||||
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f | 1 | (1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können gestaltet werden: | f | 1 | (1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können gestaltet werden: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person (Schuldner) | 3 | Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person (Schuldner) | ||
4 | begründet sind (Restrukturierungsforderungen), und | 4 | begründet sind (Restrukturierungsforderungen), und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens bestehenden Rechte, die im | 6 | die an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens bestehenden Rechte, die im | ||
7 | Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden, | 7 | Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden, | ||
8 | es sei denn, es handelt sich bei ihnen um Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 | 8 | es sei denn, es handelt sich bei ihnen um Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 | ||
9 | Absatz 17 des Kreditwesengesetzes oder um Sicherheiten, die dem Betreiber eines | 9 | Absatz 17 des Kreditwesengesetzes oder um Sicherheiten, die dem Betreiber eines | ||
10 | Systems nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes zur Absicherung seiner | 10 | Systems nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes zur Absicherung seiner | ||
11 | Ansprüche aus dem System oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der | 11 | Ansprüche aus dem System oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der | ||
12 | Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank gestellt wurden | 12 | Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank gestellt wurden | ||
13 | (Absonderungsanwartschaften). | 13 | (Absonderungsanwartschaften). | ||
14 | (2) Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften | 14 | (2) Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften | ||
15 | auf einem mehrseitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehreren | 15 | auf einem mehrseitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehreren | ||
16 | Gläubigern, so sind auch Einzelbestimmungen in diesem Rechtsverhältnis durch | 16 | Gläubigern, so sind auch Einzelbestimmungen in diesem Rechtsverhältnis durch | ||
17 | den Restrukturierungsplan gestaltbar. Satz 1 gilt auch für die Bedingungen | 17 | den Restrukturierungsplan gestaltbar. Satz 1 gilt auch für die Bedingungen | ||
18 | von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des | 18 | von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des | ||
19 | Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen, die zu gleichlautenden | 19 | Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen, die zu gleichlautenden | ||
20 | Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern geschlossen wurden. Beruhen | 20 | Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern geschlossen wurden. Beruhen | ||
21 | Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften auf | 21 | Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften auf | ||
22 | unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und haben die Inhaber der Forderungen | 22 | unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und haben die Inhaber der Forderungen | ||
23 | oder Anwartschaften untereinander und mit dem Schuldner Vereinbarungen über | 23 | oder Anwartschaften untereinander und mit dem Schuldner Vereinbarungen über | ||
24 | die Durchsetzung der gegenüber diesem bestehenden Forderungen oder | 24 | die Durchsetzung der gegenüber diesem bestehenden Forderungen oder | ||
25 | Anwartschaften und das relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung | 25 | Anwartschaften und das relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung | ||
26 | resultierenden Erlöse getroffen, so sind auch die Bedingungen dieser | 26 | resultierenden Erlöse getroffen, so sind auch die Bedingungen dieser | ||
27 | Vereinbarung durch den Plan gestaltbar. | 27 | Vereinbarung durch den Plan gestaltbar. | ||
n | 28 | (3) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne | n | 28 | (3) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige |
29 | Rechtspersönlichkeit, können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der | 29 | Personengesellschaft, können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der | ||
30 | an dem Schuldner beteiligten Personen durch den Restrukturierungsplan | 30 | an dem Schuldner beteiligten Personen durch den Restrukturierungsplan | ||
31 | gestaltet, sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen | 31 | gestaltet, sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen | ||
32 | sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden. | 32 | sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden. | ||
33 | (4) Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte der Inhaber von | 33 | (4) Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte der Inhaber von | ||
34 | Restrukturierungsforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem | 34 | Restrukturierungsforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem | ||
35 | verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, | 35 | verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, | ||
36 | Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an | 36 | Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an | ||
37 | Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppeninterne | 37 | Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppeninterne | ||
38 | Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine angemessene Entschädigung zu | 38 | Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine angemessene Entschädigung zu | ||
39 | kompensieren. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung | 39 | kompensieren. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung | ||
40 | der persönlichen Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als | 40 | der persönlichen Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als | ||
t | 41 | Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verfassten Schuldners. | t | 41 | rechtsfähige Personengesellschaft verfassten Schuldners. |
42 | (5) Maßgeblich für die Absätze 1 bis 4 sind die Rechtsverhältnisse zum | 42 | (5) Maßgeblich für die Absätze 1 bis 4 sind die Rechtsverhältnisse zum | ||
43 | Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots (§ 17), im Fall einer Abstimmung | 43 | Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots (§ 17), im Fall einer Abstimmung | ||
44 | im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ | 44 | im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ | ||
45 | 45). Erwirkt der Schuldner vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), | 45 | 45). Erwirkt der Schuldner vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), | ||
46 | tritt an die Stelle des Planangebots oder des Antrags der Zeitpunkt der | 46 | tritt an die Stelle des Planangebots oder des Antrags der Zeitpunkt der | ||
47 | Erstanordnung. | 47 | Erstanordnung. |
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