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Sie können sich § 9 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt, es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) (weggefallen)
n | 1 | (1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen | n | 1 | (1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den |
2 | des § 8 eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit | 2 | Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei | ||
3 | verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit | 3 | Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe | ||
4 | nach Maßgabe von § 12 vorliegt, es sei denn, daß sie nicht über ausreichende | 4 | oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die | ||
5 | Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. | 5 | Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses | ||
6 | 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. | 6 | verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei | ||
7 | Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen | ||||
8 | Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 | ||||
9 | mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren | ||||
10 | rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt | ||||
11 | entsprechend. | ||||
7 | (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum | 12 | (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum | ||
t | 8 | Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft | t | 13 | Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen |
9 | des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge | 14 | Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene | ||
10 | für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche | 15 | Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der | ||
11 | Staatsangehörigkeit besitzt. | 16 | Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind | ||
12 | (3) (weggefallen) | 17 | aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären | ||
18 | Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. |
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