n | (1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen | n | (1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den |
| des § 8 eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit | | Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei |
| verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit | | Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe |
| nach Maßgabe von § 12 vorliegt, es sei denn, daß sie nicht über ausreichende | | oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die |
| Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. | | Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses |
| 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. | | verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei |
| | | Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen |
| | | Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 |
| | | mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren |
| | | rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt |
| | | entsprechend. |
| (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum | | (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum |
t | Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft | t | Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen |
| des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge | | Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene |
| für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche | | Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der |
| Staatsangehörigkeit besitzt. | | Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind |
| (3) (weggefallen) | | aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären |
| | | Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. |