Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen
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Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist
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auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4
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Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis
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zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.
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