(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist,
2
wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
3
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit
4
in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
5
unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten
6
entsprechend.
7
(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden
8
zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten
9
personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet
10
haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle
11
unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen
12
Verarbeitungsregelungen.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.