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Sie können sich § 29 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
t | t | 1 | (1) Optionspflichtig ist, wer | ||
2 | 1. | ||||
3 | die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, | ||||
4 | 2. | ||||
5 | nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist, | ||||
6 | 3. | ||||
7 | eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen | ||||
8 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und | ||||
9 | 4. | ||||
10 | innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis | ||||
11 | nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat. | ||||
12 | Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob | ||||
13 | er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die | ||||
14 | Erklärung bedarf der Schriftform. | ||||
15 | (1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur | ||||
16 | Vollendung seines 21. Lebensjahres | ||||
17 | 1. | ||||
18 | sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder | ||||
21 | 3. | ||||
22 | über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland | ||||
23 | abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. | ||||
24 | Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen | ||||
25 | vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht | ||||
26 | nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde. | ||||
27 | (2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische | ||||
28 | Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit | ||||
29 | mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. | ||||
30 | (3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit | ||||
31 | behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der | ||||
32 | ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht | ||||
33 | bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach | ||||
34 | Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, | ||||
35 | dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der | ||||
36 | zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit | ||||
37 | (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der | ||||
38 | Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach | ||||
39 | Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt | ||||
40 | werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit | ||||
41 | tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger | ||||
42 | Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt | ||||
43 | unberührt. | ||||
44 | (4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die | ||||
45 | Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich | ||||
46 | oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 | ||||
47 | Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre. | ||||
48 | (5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 | ||||
49 | Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen | ||||
50 | der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach | ||||
51 | Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung | ||||
52 | seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der | ||||
53 | Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. | ||||
54 | Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die | ||||
55 | Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a | ||||
56 | nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige | ||||
57 | Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. | ||||
58 | Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen | ||||
59 | und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der | ||||
60 | Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des | ||||
61 | Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung. | ||||
62 | (6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach | ||||
63 | dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium | ||||
64 | des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||||
65 | Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands | ||||
66 | oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen. |
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