Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen
2
wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn
3
er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust
4
erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der
5
Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine
6
Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht
7
ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen
8
Elternteil verwandt bleiben.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.