(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer
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ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder
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auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur,
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wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung
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beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein
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Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
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Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die
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Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3
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abgeschlossen hat.
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(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der
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ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche
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Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner
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Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen
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gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu
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hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die
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öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu
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berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft
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machen kann.
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(3) (weggefallen)
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