(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu
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sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren
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Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der
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Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt,
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wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im
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Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten
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nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
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(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden
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Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere
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Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung
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erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
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(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht,
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wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals
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erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt
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hat.
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