(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen
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des § 8 eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit
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verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit
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nach Maßgabe von § 12 vorliegt, es sei denn, daß sie nicht über ausreichende
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Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs.
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4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
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(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum
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Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft
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des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge
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für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche
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Staatsangehörigkeit besitzt.
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(3) (weggefallen)
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