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f | 1 | (1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § | f | 1 | (1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § |
2 | 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines | 2 | 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines | ||
3 | überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den | 3 | überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den | ||
4 | Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden | 4 | Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden | ||
5 | keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind | 5 | keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind | ||
6 | entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 | 6 | entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 | ||
7 | der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. | 7 | der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. | ||
8 | (2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 | 8 | (2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 | ||
9 | der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 | 9 | der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 | ||
10 | Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser | 10 | Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser | ||
11 | Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen | 11 | Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen | ||
12 | des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie | 12 | des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie | ||
13 | gehören nicht zu den Gerichtskosten. | 13 | gehören nicht zu den Gerichtskosten. | ||
t | 14 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe, soweit sie an | t | 14 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich |
15 | der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an | ||||
15 | Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind. | 16 | Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind. |
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