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f | 1 | (1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der | f | 1 | (1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der |
2 | Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben | 2 | Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben | ||
3 | der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für | 3 | der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für | ||
t | 4 | Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des | t | 4 | Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der |
5 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | ||||
5 | Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen | 6 | Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen | ||
6 | Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) | 7 | Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) | ||
7 | und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der | 8 | und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der | ||
8 | Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau | 9 | Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau | ||
9 | können eigene Kammern gebildet werden. | 10 | können eigene Kammern gebildet werden. | ||
10 | (2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und | 11 | (2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und | ||
11 | Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) | 12 | Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) | ||
12 | einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. | 13 | einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. | ||
13 | Zu diesen Streitigkeiten gehören auch | 14 | Zu diesen Streitigkeiten gehören auch | ||
14 | 1. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen | 15 | 1. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen | ||
15 | Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen | 16 | Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen | ||
16 | Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen, | 17 | Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen, | ||
17 | 2. Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen | 18 | 2. Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen | ||
18 | Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen | 19 | Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen | ||
19 | der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und | 20 | der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und | ||
20 | 3. Klagen aufgrund von Verträgen nach den §§ 73b und 73c des Fünften Buches | 21 | 3. Klagen aufgrund von Verträgen nach den §§ 73b und 73c des Fünften Buches | ||
21 | Sozialgesetzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der | 22 | Sozialgesetzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der | ||
22 | vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a | 23 | vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a | ||
23 | und 117 bis 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung | 24 | und 117 bis 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung | ||
24 | nach § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von | 25 | nach § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von | ||
25 | Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die | 26 | Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die | ||
26 | Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 27 | Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
27 | geht. | 28 | geht. | ||
28 | (3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt | 29 | (3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt | ||
29 | werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer | 30 | werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer | ||
30 | auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. | 31 | auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. |
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