Lade...
Lade...
Sie können sich § 120 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. 2Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. 3Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.
(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. 6§ 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. 3Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. 4§ 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. 2Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
f | 1 | (1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die | f | 1 | (1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die |
2 | übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf | 2 | übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf | ||
3 | ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und | 3 | ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und | ||
4 | Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die | 4 | Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die | ||
5 | Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen | 5 | Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen | ||
6 | Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das | 6 | Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das | ||
7 | Gerichtskostengesetz gilt. | 7 | Gerichtskostengesetz gilt. | ||
8 | (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch | 8 | (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch | ||
n | 9 | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen | n | 9 | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des |
10 | Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf | ||||
10 | Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen | 11 | besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in | ||
11 | gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten | 12 | Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem | ||
12 | wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der | 13 | Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, | ||
13 | Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der | 14 | wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen | ||
14 | Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, | 15 | der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe | ||
15 | kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch | 16 | entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen | ||
16 | ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der | 17 | Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 | ||
17 | Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt | 18 | entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 | ||
18 | entsprechend. | 19 | Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
19 | (3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht | 20 | (3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht | ||
20 | durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die | 21 | durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die | ||
21 | Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch | 22 | Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch | ||
t | 22 | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Nach dem | t | 23 | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des |
24 | Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach | ||||
23 | Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 | 25 | dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 | ||
24 | Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, | 26 | Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, | ||
25 | die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. | 27 | die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. | ||
26 | § 155 Absatz 4 gilt entsprechend. | 28 | § 155 Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
27 | (4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten | 29 | (4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten | ||
28 | oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und | 30 | oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und | ||
29 | Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die | 31 | Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die | ||
30 | Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es | 32 | Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es | ||
31 | entscheidet endgültig. | 33 | entscheidet endgültig. | ||
32 | (5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer | 34 | (5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer | ||
33 | Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen | 35 | Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen | ||
34 | betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. | 36 | betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.