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f | 1 | (1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren | f | 1 | (1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren |
2 | berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In | 2 | berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In | ||
3 | Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik | 3 | Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik | ||
4 | Deutschland auf Antrag beizuladen. | 4 | Deutschland auf Antrag beizuladen. | ||
5 | (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die | 5 | (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die | ||
6 | Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt | 6 | Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt | ||
7 | sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer | 7 | sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer | ||
8 | Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein | 8 | Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein | ||
9 | Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten | 9 | Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten | ||
10 | Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem | 10 | Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem | ||
11 | Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen | 11 | Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen | ||
12 | Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so | 12 | Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so | ||
13 | sind sie beizuladen. | 13 | sind sie beizuladen. | ||
14 | (2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 | 14 | (2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 | ||
15 | Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur | 15 | Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur | ||
16 | solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist | 16 | solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist | ||
17 | beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger | 17 | beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger | ||
18 | bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet | 18 | bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet | ||
19 | verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann | 19 | verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann | ||
20 | zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten | 20 | zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten | ||
21 | Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens | 21 | Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens | ||
22 | drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an | 22 | drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an | ||
23 | welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den | 23 | welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den | ||
24 | vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht | 24 | vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht | ||
25 | soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen | 25 | soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen | ||
26 | werden, auch ohne Antrag beiladen. | 26 | werden, auch ohne Antrag beiladen. | ||
t | t | 27 | (2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h | ||
28 | Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind | ||||
29 | andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag | ||||
30 | beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger | ||||
31 | über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der | ||||
32 | Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern | ||||
33 | für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in | ||||
34 | den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das | ||||
35 | Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen. | ||||
27 | (3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei | 36 | (3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei | ||
28 | sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der | 37 | sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der | ||
29 | Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar. | 38 | Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar. | ||
30 | (4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten | 39 | (4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten | ||
31 | selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle | 40 | selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle | ||
32 | Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er | 41 | Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er | ||
33 | nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt. | 42 | nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt. | ||
34 | (5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | 43 | (5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | ||
35 | ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des | 44 | ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des | ||
36 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem | 45 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem | ||
37 | Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen | 46 | Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen | ||
38 | Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden. | 47 | Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden. |
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