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Sie können sich § 84 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) 1Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. 2Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. 3Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
f | 1 | (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt | f | 1 | (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt |
2 | dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form | 2 | dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form | ||
t | 3 | nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift | t | 3 | nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend |
4 | bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die | 4 | nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des | ||
5 | Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. | 5 | Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die | ||
6 | den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im | ||||
7 | Ausland drei Monate. | ||||
6 | (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, | 8 | (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, | ||
7 | wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei | 9 | wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei | ||
8 | einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, | 10 | einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, | ||
9 | soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem | 11 | soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem | ||
10 | deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist | 12 | deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist | ||
11 | unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger | 13 | unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger | ||
12 | zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen | 14 | zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen | ||
13 | hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend. | 15 | hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend. |
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