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1Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. 2Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. 3Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. 4Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. 5§ 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. 6Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
f | 1 | Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für | f | 1 | Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für |
2 | Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich | 2 | Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich | ||
t | 3 | Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren | t | 3 | Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren |
4 | Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | 4 | Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | ||
5 | kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder | 5 | kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder | ||
6 | Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das | 6 | Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das | ||
7 | Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in | 7 | Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in | ||
8 | Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu | 8 | Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu | ||
9 | diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen | 9 | diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen | ||
10 | Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 | 10 | Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 | ||
11 | Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben | 11 | Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben | ||
12 | unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem | 12 | unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem | ||
13 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2). | 13 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2). |
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