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Sie können sich § 180 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
(3) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. 2Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. 3Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.
(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.
(6) (weggefallen)
f | 1 | (1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn | f | 1 | (1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben | 3 | mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben | ||
4 | oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden | 4 | oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden | ||
5 | sind, | 5 | sind, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt | 7 | ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt | ||
8 | haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht | 8 | haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht | ||
9 | befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig | 9 | befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig | ||
10 | sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr | 10 | sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr | ||
11 | rechtskräftig befreit worden ist. | 11 | rechtskräftig befreit worden ist. | ||
12 | (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem | 12 | (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem | ||
13 | Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach | 13 | Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach | ||
t | 14 | dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist. | t | 14 | dem Sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist. |
15 | (3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § | 15 | (3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § | ||
16 | 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der | 16 | 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der | ||
17 | Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem | 17 | Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem | ||
18 | Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch | 18 | Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch | ||
19 | entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam | 19 | entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam | ||
20 | nächsthöhere Gericht ab. | 20 | nächsthöhere Gericht ab. | ||
21 | (4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der | 21 | (4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der | ||
22 | entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den | 22 | entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den | ||
23 | Leistungspflichtigen. | 23 | Leistungspflichtigen. | ||
24 | (5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die | 24 | (5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die | ||
25 | Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend. | 25 | Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend. | ||
26 | (6) (weggefallen) | 26 | (6) (weggefallen) |
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