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Sie können sich § 86a SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. 4Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. 2I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. 3I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. 4Absatz 3 gilt entsprechend.
f | 1 | (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das | f | 1 | (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das |
2 | gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei | 2 | gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei | ||
3 | Verwaltungsakten mit Drittwirkung. | 3 | Verwaltungsakten mit Drittwirkung. | ||
4 | (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt | 4 | (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten | 6 | bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten | ||
7 | sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben | 7 | sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben | ||
8 | einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, | 8 | einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 10 | in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur | n | 10 | in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur |
11 | für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder | 11 | für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder | ||
12 | herabsetzen, | 12 | herabsetzen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei | 14 | für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei | ||
15 | Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, | 15 | Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, | 17 | in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder | 19 | in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder | ||
20 | im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den | 20 | im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den | ||
21 | Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die | 21 | Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die | ||
22 | sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an | 22 | sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an | ||
23 | der sofortigen Vollziehung anordnet. | 23 | der sofortigen Vollziehung anordnet. | ||
24 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt | 24 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt | ||
25 | erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige | 25 | erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige | ||
26 | Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 | 26 | Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 | ||
27 | Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an | 27 | Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an | ||
28 | der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die | 28 | der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die | ||
29 | Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht | 29 | Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht | ||
30 | durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den | 30 | durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den | ||
t | 31 | Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen | t | 31 | Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen |
32 | Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese | 32 | Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese | ||
33 | ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung | 33 | ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung | ||
34 | kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die | 34 | kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die | ||
35 | Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. | 35 | Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. | ||
36 | (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 | 36 | (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 | ||
37 | § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom | 37 | § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom | ||
38 | 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes | 38 | 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes | ||
39 | vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder | 39 | vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder | ||
40 | nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend. | 40 | nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend. |
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