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Sie können sich § 75 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
1(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 4Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. 5Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 6Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. 7Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. 8Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 9Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
1(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. 2Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. 3Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. 4Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 5Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) 1Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. 2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) 1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
f | 1 | (1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren | f | 1 | (1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren |
2 | berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In | 2 | berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In | ||
n | 3 | Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik | n | 3 | Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik |
4 | Deutschland auf Antrag beizuladen. | 4 | Deutschland auf Antrag beizuladen. | ||
5 | (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die | 5 | (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die | ||
6 | Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt | 6 | Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt | ||
7 | sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer | 7 | sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer | ||
8 | Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein | 8 | Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein | ||
9 | Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten | 9 | Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten | ||
10 | Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem | 10 | Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem | ||
n | 11 | Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen | n | 11 | Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen |
12 | Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so | 12 | Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so | ||
13 | sind sie beizuladen. | 13 | sind sie beizuladen. | ||
14 | (2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 | 14 | (2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 | ||
15 | Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur | 15 | Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur | ||
16 | solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist | 16 | solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist | ||
17 | beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger | 17 | beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger | ||
18 | bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet | 18 | bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet | ||
19 | verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann | 19 | verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann | ||
20 | zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten | 20 | zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten | ||
21 | Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens | 21 | Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens | ||
22 | drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an | 22 | drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an | ||
23 | welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den | 23 | welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den | ||
24 | vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht | 24 | vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht | ||
25 | soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen | 25 | soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen | ||
26 | werden, auch ohne Antrag beiladen. | 26 | werden, auch ohne Antrag beiladen. | ||
27 | (2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h | 27 | (2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h | ||
28 | Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind | 28 | Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind | ||
29 | andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag | 29 | andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag | ||
30 | beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger | 30 | beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger | ||
31 | über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der | 31 | über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der | ||
32 | Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern | 32 | Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern | ||
33 | für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in | 33 | für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in | ||
34 | den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das | 34 | den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das | ||
35 | Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen. | 35 | Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen. | ||
36 | (3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei | 36 | (3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei | ||
37 | sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der | 37 | sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der | ||
38 | Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar. | 38 | Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar. | ||
39 | (4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten | 39 | (4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten | ||
40 | selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle | 40 | selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle | ||
41 | Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er | 41 | Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er | ||
42 | nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt. | 42 | nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt. | ||
43 | (5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | 43 | (5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | ||
44 | ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des | 44 | ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des | ||
45 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem | 45 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem | ||
t | 46 | Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen | t | 46 | Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen |
47 | Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden. | 47 | Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden. |
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