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Sie können sich § 71 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) 1Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. 2Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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3 | (2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch | 3 | (2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch | ||
4 | Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des | 4 | Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des | ||
5 | Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines | 5 | Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines | ||
6 | Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | 6 | Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | ||
7 | (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für | 7 | (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für | ||
8 | Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. | 8 | Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. | ||
9 | (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. | 9 | (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. | ||
t | 10 | (5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des | t | 10 | (5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des |
11 | Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach | 11 | Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die für die | ||
12 | Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben | 12 | Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der | ||
13 | übertragen worden sind oder die für die Durchführung des | 13 | Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder der nach Maßgabe | ||
14 | Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen | 14 | des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind. | ||
15 | zuständig ist. | ||||
16 | (6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | 15 | (6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
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