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Sie können sich § 46 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.
(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.
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2 | Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der | 2 | Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der | ||
3 | Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten | 3 | Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten | ||
4 | Organisationen und Behörden aufgestellt. | 4 | Organisationen und Behörden aufgestellt. | ||
5 | (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für | 5 | (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für | ||
6 | Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen | 6 | Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen | ||
7 | (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen | 7 | (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen | ||
8 | der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt. | 8 | der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt. | ||
n | 9 | (3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des sozialen | n | 9 | (3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des Sozialen |
10 | Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der | 10 | Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der | ||
t | 11 | obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 | t | 11 | obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Absatz 3 Satz 2 und |
12 | genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen. | 12 | 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen. | ||
13 | (4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der | 13 | (4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der | ||
14 | Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches | 14 | Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches | ||
15 | Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag | 15 | Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag | ||
16 | der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen. | 16 | der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen. |
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